Energie- und Versor­gungs­wirtschaft


Versorgerschutz bei Insolvenzanfechtung


Klingt völlig überzogen, ist aber geltendes Recht: Das Risiko einer Insolvenzanfechtung reicht bis zu zehn Jahre zurück!

 

Selbst wenn sich ein Kunde nach einem vorübergehenden Engpass wieder fängt und Forderungen jahrelang vorbildlich begleicht, kann der Insolvenzverwalter bei einer plötzlichen Insolvenzanfechtung unbestrittene, bereits beglichene Forderungen von Ihnen zurückfordern. Insolvenzverwalter berufen sich dabei auf §133 der Insolvenzverordnung (InsO). Dabei hat, salopp gesagt, der Pech, der Kenntnis vom vorsätzlichen Handeln des Schuldners hatte. Von solch einer Kenntnis wird ausgegangen, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass sein Handeln Gläubiger benachteiligte.


Bedauerlicherweise kann jene Kenntnis schon dadurch gegeben sein, dass Sie beispielsweise vor Eintritt der Insolvenz eine Ratenzahlung oder ein verlängertes Zahlungsziel mit Ihrem Abnehmer vereinbart hatten. Nach aktueller Rechtsprechung lassen sich Zahlungen bei vermuteter Kenntnis bis zu zehn Jahre vor Beantragung des Insolvenzverfahrens anfechten. Und die Beweislast liegt bei Ihnen!


Problematisch wird das, wenn ein etwaiges Kreditlimit in Ihrer Kreditversicherungspolice nicht ausreicht, um die Summe der angefochtenen Forderungen zu decken.


Die deutschen Kreditversicherer und weitere unabhängige Anbieter haben diverse Lösungen entwickelt, mit denen sich das Risiko einer Insolvenzanfechtung absichern lässt. Da diese Konditionen und Bedingungen sehr unterschiedlich ausfallen, bedarf es einer genauen Einzelfallanalyse und einer fachkundigen Beratung. Wir stehen gerne zur Verfügung!

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